Gesetze / Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

BefBezG 2008

§ 1 Befriedete Bezirke

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

§ 2